Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung  von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle drei Geschlechter (männlich, weiblich, divers).

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen AusdruckStark.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er fu?hrt dann den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist in Freiberg am Neckar, Zeppelinstraße 4, 71691 Freiberg.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52) der Abgabenordnung (AO) von 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung der Erziehung; Volks- und Berufsbildung; die Förderung der Wissenschaft und Forschung; die Förderung der Jugendhilfe die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Durchführung von interkulturellen Bildungsmaßnahmen mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen im Bereich der theater- und medienpädagogischen Sprachförderung
  • Verknüpfung von Interkultureller- und Medienbildung sowie Theaterpädagogik und Sprachförderung im Sinn der  interdisziplinären pädagogischen Arbeit
  • Inhaltliche Öffnung zur Kooperation mit weiteren päd. Fachbereichen z.B. Erlebnispädagogik, Sonderpädagogik, inklusive Bildung,
  • Veröffentlichung von Fachpublikationen (on-/offline)
  • Durchführung von Vorträgen im Kontext von Fachveranstaltungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte im formellen und informellen Bildungskontext
  • Multiplikation des pädagogischen Konzepts
  • Entwicklung, Erprobung und Bereitstellung von Bildungsmaterialien und Konzepten
  • Beratung pädagogischer Fachkräfte bei Entwicklung und Umsetzung
    Unterstützung von Anschlussprojekten im Sinne der Nachhaltigkeit
  • Förderung der Kommunikationskompetenz (Sprachkompetenz) für die Teilhabe am kulturellen Leben

(3) Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder aus Mitteln des Vereins sind nicht gestattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessener Auslagenersatz ist zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natu?rlichen und juristischen Personen werden, die den in § 3 genannten Vereinszweck unterstu?tzen.
(2) Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form gegenu?ber dem Vorstand abzugeben, der u?ber die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

§ 5 Einnahmen

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Anlass der Durchführung von Veranstaltungen und ggf. Drittmitteln.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug regelt der Vorstand.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod des Mitgliedes,
b) Austritt des Mitgliedes,
c) Ausschluss des Mitgliedes.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.
(3) Der Austritt aus dem Verein muss bis spätestens 30.09. des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr.
(4) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder in sonstiger Weise dem Vereinsinteresse zuwidergehandelt haben, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, der das Mitglied auf Verlangen vor der Entscheidung anzuhören hat.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und maximal zwei Beisitzenden. Der Vorstand bestimmt aus den Reihen des Vorstands einen Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit fu?r die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende sowie die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied fu?r die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.
Die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter („Personalunion“) ist zulässig. Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden du?rfen nicht in Personalunion besetzt werden.
Der Vorstand fu?hrt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere u?ber die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.
Der Verein wird durch den Vorstand – und zwar durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich – gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein.
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die Beisitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlu?sse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlu?sse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem angegebenen Termin einberufen. Einladungen über Email und – nach gemeinsamer Absprache bestimmte Social Media Kanäle – sind zulässig. Die Mitglieder sind mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit. Sie wählt den Vorstand und beruft zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Revisionsbericht der Rechnungsprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.
(4) Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind vier Wochen vor
der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht anwesende Mitglieder sind bei Satzungsänderungen nicht stimmberechtigt, müssen aber anschließend schriftlich über die Änderung informiert werden.
(2) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung betrifft, geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat
der Verein diesen Beschluss dem Finanzamt mitzuteilen.
(3) Bedarf der Beschluss der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so ist die Eintragung oder die Genehmigung dem Finanzamt nachträglich anzuzeigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur durch eine eigens hierzu mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Im Falle der Auflösung ist durch die Mitgliederversammlung ein gemeinnütziger Anfallberechtigter zu bestimmen, dem das restliche Vereinsvermögen zufällt, mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Vereinigung der Freunde der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg e.V.” – Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Vereinigung der Freunde, Reuteallee 46, 71634 Ludwigsburg.

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden oder aus
Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der erstrebte rechtliche Erfolg möglichst gleichbleibend verwirklicht wird. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine rechtlich einwandfreie Regelung zu ersetzen sowie alles nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun, um die Wirksamkeit der vorliegenden Satzung zu sichern und ihre Durchführung zu ermöglichen.

(2) Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.